Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fenion GmbH
1. Allgemeine Grundlagen
1.1. Fenion GmbH (im Folgenden kurz „Fenion“) erbringt sämtliche Leistungen auf Grundlage dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (kurz „AGB“) und des individuellen schriftlichen Angebots von Fenion.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn in einem Angebot von Fenion nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.
1.3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Fenion diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
1.4. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn Fenion diese schriftlich bestätigt.
2. Umfang der Beratungsleistungen, Vertragsabschluss
2.1. Der Umfang der Beratungs- und Serviceleistungen richtet sich nach dem schriftlichen Angebot von Fenion.
2.2. Angebote sind vier Wochen gültig, soweit im Angebot nicht anders angegeben.
2.3. Der Vertrag kommt mit Annahme des von Fenion übermittelten Angebots zustande. Die Annahme erfolgt mit dem Einlangen der dem Angebot beiliegenden, vom Auftraggeber firmenmäßig unterfertigten Auftragsbestätigung bei Fenion.
3. Mitwirkungspflichten
3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Fenion auch ohne besondere Aufforderung alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
3.2. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Fenion bedingt, dass Fenion über vorher durchgeführte und/oder laufende Services, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen stehen, umfassend informiert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind.
3.3. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.).
3.4. Sofern die vereinbarten Beratungs- und Serviceleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.
3.5. Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von Fenion vorliegen, welche Fenion an der Erbringung der vereinbarten Leistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Darüber hinaus ist Fenion berechtigt, dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen.
4. Durchführung der Leistungen
4.1. Fenion schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Beratungs- und Serviceleistungen, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
4.2. Fenion ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Fenion nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
4.3. Fenion wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen, behält sich aber ausdrücklich vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen einzusetzen und neu zuzuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist.
4.4. Fenion ist berechtigt, vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise durch Kooperationspartner oder sachkundige Dritte durchführen zu lassen, sofern dies nicht ausdrücklich untersagt wird.
5. Nutzungsrechte, Schutz des geistigen Eigentums, Vertraulichkeit
5.1. Alle von Fenion in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Angebot, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten, etc.) sind geistiges Eigentum von Fenion. Der Auftraggeber anerkennt die ausschließlichen Rechte von Fenion an den Unterlagen, mögen die Unterlagen urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein oder nicht.
5.2. Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von Fenion abzuändern.
5.3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Fenion ist es dem Auftraggeber untersagt, die Unterlagen zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zustimmung von Fenion eingeholt hat, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld und die relevanten Rahmenbedingungen seit der Einholung der Zustimmung geändert haben und/oder die Beratungsleistung mittlerweile überholt ist.
5.4. Im Fall einer Verletzung der Punkte 5.2 oder 5.3 ist Fenion von jeder Haftung für allfällige Schäden, die daraus resultieren, frei.
5.5. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Fenion erfordert strikte Vertraulichkeit. Bezüglich eines zustande gekommenen Dienstleistungsverhältnisses bzw. -vertrages und aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsätzen entsprechend zu schützen, diese lediglich für die Durchführung des Vertrages zu verwenden und sie nur insofern zu vervielfältigen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten oder dem Empfänger bereits bekannt sind.
5.6. Fenion, seine Mitarbeiter und die beigezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
5.7. Fenion darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Tätigkeit und deren Ergebnisse Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
5.8. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses bzw. -vertrags. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder wenn Fenion vom Auftraggeber ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde.
6. Datenschutz
6.1. Fenion ist berechtigt, personenbezogene Daten, welche Fenion anvertraut wurden, im Rahmen der Beratungstätigkeit zu verarbeiten und durch Dritte verarbeiten zu lassen.
6.2. Fenion verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSGVO) und wird allfällige beigezogene Dritte gleichfalls hierzu verpflichten.
6.3. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, Informationen und Ankündigungen über die von Fenion angebotenen Dienstleistungen, Veranstaltungen etc. im angemessenen Umfang per Post, E-Mail, Telefon und Telefax zu erhalten. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen.
7. Honorar
7.1. Die Höhe des Honorars von Fenion richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen und ist im Angebot von Fenion angegeben. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird ein angemessenes Honorar geschuldet.
7.2. Allfällige Reisespesen der Mitarbeiter von Fenion und Barauslagen werden gesondert verrechnet.
7.3. Die Rechnungslegung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – monatlich im Nachhinein.
7.4. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
7.5. Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber Fenion geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis der Rechnung.
7.6. Bei Zahlungsverzug ist Fenion berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (gemäß § 352 UGB) zu verrechnen. Weiters ist Fenion berechtigt, laufende Leistungen vorläufig einzustellen und nach erfolgloser Mahnung von der Dienstleistungsvereinbarung bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber übernimmt alle angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsverfolgungskosten.
8. Kündigung
8.1. Die Dienstleistungsvereinbarung bzw. der Vertrag kann - soweit nicht anders vereinbart (etwa bei Beauftragung von abgrenzbaren Projekten oder Projektteilen) - von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.
8.2. Der Auftraggeber vergütet Fenion die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen.
9. Haftung
9.1. Fenion haftet nur für den Endberichte im nachstehend vereinbarten Umfang und keinesfalls für Zwischenberichte einschließlich E‑Mails und sonstige Kommunikation, die während der Projektlaufzeit mitgeteilt werden.
9.2. Fenion haftet für Schäden nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich Fenion zur Vertragserfüllung Dritter bedient.
9.3. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet Fenion keinesfalls.
9.4. Die Haftung von Fenion ist darüber hinaus der Höhe nach mit der jährlichen Auftragssumme beschränkt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, haftet Fenion gleichfalls nur bis zur jährlichen Auftragssumme.
9.5. Falls nach Auffassung des Auftraggebers das mögliche Schadensvolumen den vorgenannten Betrag übersteigt, wird Fenion auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, eine Zusatzversicherung zur bestehenden Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dieses Risiko abdeckt, sofern der Auftraggeber die hierfür anfallende Versicherungsprämie übernimmt.
9.6. Allfällige Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
9.7. Zieht Fenion zur Erbringung seiner Beratungsleistungen einen Dritten, z.B. ein datenverarbeitendes Unternehmen, einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Rechtsanwalt bei und hat sie den Auftraggeber hiervon schriftlich benachrichtigt, so wird Fenion von der Haftung frei und haftet dem Auftraggeber gegenüber nur mehr der beigezogene Dritte für den von ihm zu vertretenden Schaden.
9.8. Eine Haftung von Fenion gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden Unterlagen von Fenion mit deren Zustimmung an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von Fenion dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Sollte Fenion ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen Fenion und dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eines Dritten gegenüber Fenion wird der Auftraggeber Fenion vollkommen schad- und klaglos halten.
10. Loyalität, Abwerbeverbot
10.1. Während der Laufzeit der Dienstleistungsvereinbarung bzw. des Vertrages und während einer weiteren Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Leistungen ist es dem Auftraggeber untersagt, Mitarbeiter von Fenion, die mit der Erfüllung des Vertrages befasst waren, zu beschäftigen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000 zu bezahlen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Fenion ist berechtigt, das Unternehmen des Auftraggebers und das Projekt in seine Referenzliste aufzunehmen, d.h. Unternehmensname, Unternehmenskennzeichen bzw. Marken und eine allgemeine Beschreibung über das Projekt Dritten gegenüber zu erwähnen oder aufzulisten. Der Auftraggeber erklärt sich in angemessenem Umfang bereit, nach vorheriger Mitteilung über Fenion Auskünfte zu geben.
11.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus der Dienstleistungsvereinbarung bzw. dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fenion auf Dritte zu übertragen. Fenion ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Dienstleistungsvereinbarung bzw. dem Vertrag ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einem Tochter- oder Schwesterunternehmen mit schuldbefreiender Wirkung zu übertragen.
11.3. Fenion verwendet hochwertige Technologie, um unerwünschte E-Mails (Spam) zu erkennen und herauszufiltern. Dennoch kann es vorkommen, dass ein E-Mail irrtümlich als Spam qualifiziert wird. Fenion kann daher nicht garantieren, dass E‑Mails des Auftraggebers beim gewünschten Empfänger auch tatsächlich ankommen.
11.4. Erfüllungsort ist Wien. Für Streitigkeiten aus den AGB wird die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.
11.5. Auf die AGB ist ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen anzuwenden.
11.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt nicht berührt.