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Aktienquote nach InvStG: neu in unserem Angebot

Fenion liefert ab sofort die bewertungstägliche Berechnung der Kapitalbeteiligungsquote nach dem Investmentsteuergesetz. Damit adressieren wir eine Kennzahl, die über die Teilfreistellung Ihrer Anleger:innen entscheidet – und deren Ermittlung in vielen Häusern bis heute manuell und über mehrere Abteilungen verteilt läuft.

Nikolaus Sernetz
14. September 2026
3 Minuten
Neuigkeiten
Regulatorik

Worum es geht

Die Aktienquote – im Investmentsteuergesetz als Kapitalbeteiligungsquote bezeichnet – entscheidet über die steuerliche Einordnung eines Fonds. Als Aktienfonds gilt, wer gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt; als Mischfonds ab mindestens 25 Prozent (§ 2 Abs. 6 und 7 InvStG).

Von dieser Einordnung hängt die Teilfreistellung nach § 20 InvStG ab: Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen 60 Prozent und bei Anleger:innen, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, 80 Prozent. Für Mischfonds gilt jeweils die Hälfte.

Was wir übernehmen

Wir berechnen die Aktienfonds- und Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote bewertungstäglich je Fonds und Anteilklasse, klassifizieren jede Position nach § 2 Abs. 8 InvStG und lösen Zielfonds über Look-Through oder über die veröffentlichte Ist-Quote auf. Fehlende Zielfondsdaten ziehen wir aus unserer eigenen Fondsdatenbank.

Neben der Berechnung liefern wir zwei Dinge, die in der Praxis den Unterschied machen. Ein Schwellenwert-Monitoring macht den Abstand zur Grenze sichtbar, bevor er kritisch wird. Und eine prüfungsfeste Zeitreihe je Bewertungstag dokumentiert lückenlos, wo die Quote wann stand – was Sie nicht nur in der Betriebsprüfung brauchen, sondern auch dann, wenn Anleger:innen den Nachweis nach § 20 Abs. 4 InvStG führen wollen, dass die Quote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten war.

Für wen der Service gedacht ist

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Quote für eigene Fonds ermitteln und veröffentlichen. Für Dachfondsmanager:innen, die auf die Quoten ihrer Zielfonds angewiesen sind. Und für Verwahrstellen sowie institutionelle Anleger:innen, die eine Einstufung nachvollziehen oder gegenprüfen müssen.

Wie bei allen unseren Services gilt: Wir berechnen, überwachen und dokumentieren. Die steuerrechtliche Würdigung und die Verantwortung für die Einstufung verbleiben bei Ihnen beziehungsweise Ihrem steuerlichen Berater.

Sie haben noch Fragen?

Kontaktieren Sie uns persönlich.

Nikolaus Sernetz

Managing Partner | CEO

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