KVG/SCD-Schnittstelle: Das ändert sich mit Version 5.4
Der Newsletter Juli 2026 zur KVG/SCD-Fondsdatenschnittstelle bringt mehr als redaktionelle Korrekturen. Bei Fremdfinanzierungen, Fix-to-Float-Darlehen und Index-CDS ändert sich die Anlieferungslogik – und zwar auch für bestehende Positionen. Wir haben die wesentlichen Punkte zusammengefasst.
1. Fremdfinanzierungen: Zinsbindungsende vor Fälligkeit
Bisher mussten Darlehen, deren Zinsbindungsende nicht mit der Fälligkeit übereinstimmte, zwingend über die Auffangkategorie „Fremdfinanzierung (Sonstige)“ (230) geliefert werden. Eine differenzierte Zuordnung zu den Kategorien 231–237 war nicht möglich.
Künftig gilt eine einheitliche Regel: An der Fondszerlegungskomponente wird der für die aktuelle Zinsphase gültige Zinssatz geliefert. Das Fälligkeitsdatum wird nicht verkürzt, sondern entspricht weiterhin dem vertraglich vereinbarten Laufzeitende. Ändert sich der Zinssatz – etwa durch Erreichen der nächsten Zinsstufe oder eine neue vertragliche Vereinbarung –, ist die Fremdfinanzierung mit einer neuen internen WPID und dem dann gültigen Zinssatz anzuliefern. Bei Raten- oder unregelmäßiger Tilgung greifen die Kategorien 233/234 bzw. 236/237.
2. Fix-to-Float-Darlehen
Fix-to-Float-Darlehen ließen sich bisher nicht sauber über die Kategorien 231–237 abbilden und landeten ebenfalls in der Auffangkategorie 230. Das ändert sich für Darlehen, die in einer Summe zum Laufzeitende fällig werden: In der Festzinsphase erfolgt die Anlieferung unter Kategorie 231 mit dem aktuell gültigen festen Zinssatz. Mit dem Wechsel in die variabel verzinsliche Phase ist das Darlehen mit einer neuen WPID unter Kategorie 232 zu liefern. Bei Raten- oder unregelmäßiger Tilgung gelten stattdessen 233/234 bzw. 236/237.
Wichtig: Das Fälligkeitsdatum wird auch hier nicht auf den Zinswechseltermin verkürzt. Das weicht bewusst von der bisherigen Handhabung bei Fix-to-Float-ISINs ab.
3. Index-CDS: Aus „kann“ wird „muss“
Die bisherige Formulierung in Kapitel 9.14 wurde teilweise als Kann-Vorschrift gelesen, und Kapitel 6.14 bezeichnete Index-CDS noch als „nicht abbildbar“. Beide Kapitel wurden überarbeitet. Für Index-CDS der Positivliste ist die Anlieferung als „Credit Default Index Swap (Positivliste)“ (105) mit synthetischem Underlying nun verpflichtend.
4. Fachbeschreibungen bei Futures und Optionen
Im Referenzdokument (Reiter „Fachl. Beschreibung Instrumente“) wurde ergänzt, dass am Fälligkeits- bzw. Ausübungstag entweder eine physische Lieferung oder ein Barausgleich erfolgt. Bei Aktienindex-Futures ist ausschließlich der Barausgleich vorgesehen, bei Swaptions kann alternativ die Begründung der zugrundeliegenden Swap-Vereinbarung erfolgen.
Betroffen sind Aktienindex-Future (60), Aktien-Forward (41), Aktien-Future (50), Aktien-Option (70), Bond-Future-Option (90), Credit Default Index Swap Sonstige (100) und Positivliste (105), Credit Linked Note festverzinslich (120) und floatend (130), Zins-Future (520), Zins-Future-Option (530), Zinsoption Bondoption (540) sowie Zinsoption Swaption (570).
Zusätzlich gilt bei Zins-Futures (520): Als Underlying sind ausschließlich Anleihen oder CTD-Anleihen zulässig. Kontrakte auf Geldmarktsätze wie Euribor sind nicht vorgesehen.
5. Aktualisierte Domänenwerte
Die Domäne „Waehrungscross“ wurde um BRL/MXN und DKK/CAD erweitert. Die Domäne „KVG“ um die technischen Kürzel IDAC (Private Markets Fonds AllianzGI und Allianz Capital Partners), ARDN (ARDIAN Real Estate III GP S.à r.l.) und IDDG (DWS Grundbesitz GmbH).
Unterstützung bei der Umstellung
Die Änderungen betreffen weniger die künftige Anlieferung als die Bestandsdaten: Positionen, die heute regelkonform gemeldet sind, müssen neu zugeordnet werden. Fenion begleitet Kapitalverwaltungsgesellschaften und Institute bei genau diesen Schritten – von der Analyse betroffener Bestände über die Anpassung der Anlieferungslogik bis zur laufenden Qualitätssicherung der Schnittstellen-Lieferungen. Sprechen Sie uns gerne an.